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Veranstaltung
Betriebsratanhörung nach § 102 BetrVG
vor Ausspruch JEDER Kündigung gem. § 102 BetrVG anzuhören. Unterbleibt die Anhörung oder erfolgt sie
Veranstaltung
Die Schwerbehindertenvertretung und der Inklusionsbeauftragte: Aufgaben, Rechte und Pflichten
von schwerbehinderten Arbeitnehmern zwingend anzuhören ist, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen.