Allgemeinverbindlich-erklärung
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) werden die Rechtswirkungen eines Tarifvertrages auch auf so genannte Außenseiter erstreckt. Der Tarifvertrag gilt dann für sämtliche Beschäftigte und Arbeitgeber, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterliegen, unabhängig davon, ob sie im Arbeitgeberverband bzw. der Gewerkschaft organisiert sind oder nicht. Ziele sind die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Schutz der Beschäftigten. Die AVE erfolgt nach einem förmlichen Verfahren im Tarifausschuss durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales, wenn öffentliches Interesse besteht und mindestens 50 % der betroffenen Beschäftigten bei den tarifgebundenen (siehe Tarifbindung) Arbeitgebern beschäftigt sind. Eine Eintragung ins Tarifregister ist erforderlich.