Altersteilzeit

Mit der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber im Altersteilzeitgesetz ein Modell geschaffen, das dem Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht. Danach können Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre an mindestens 1.080 Kalendertagen sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit beschäftigt waren, ihre bisherige regelmäßige Arbeitszeit halbieren.

Die Halbierung der Arbeitszeit kann dabei auf verschiedene Arten erfolgen. Entweder verteilt sich die halbierte Arbeitszeit im sog. „unverblockten Modell“ auf die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit oder die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren das sog. “verblockte Modell“. In diesem wird das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in die Arbeits- und die Freistellungsphase aufgeteilt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase seine bisherige Arbeitszeit weiterhin ableistet und somit in Vorleistung geht. In der Freistellungsphase wird der Arbeitnehmer dann, unter formaler Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses, von der Arbeitsleistung gänzlich freigestellt. Über die Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird auf diese Weise die Halbierung der Arbeitszeit bewirkt.

Bei beiden Modellen wird das Arbeitsentgelt während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit entsprechend der halbierten Arbeitszeit reduziert (Altersteilzeitentgelt). Darüber hinaus erhält der Altersteilzeitarbeitnehmer vom Arbeitgeber nach dem Altersteilzeitgesetz oder aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrags Aufstockungsbeträge zu seinem Altersteilzeitentgelt sowie zur Rentenversicherung.

Grundvoraussetzung der Altersteilzeit ist zudem, dass der Beschäftigte im Anschluss an das Ende der Altersteilzeit einen geminderten oder ungeminderten Anspruch auf eine Altersrente hat.

In der Metall- und Elektroindustrie Hessen gibt es spezielle Regelungen zur Altersteilzeit im Rahmen des Tarifvertrags zum flexiblen Übergang in die Rente vom 25. Februar 2015 (TV FlexÜ).

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