Entgeltumwandlung
Jeder Beschäftigte hat seit dem 1. Januar 2002 gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass von seinen künftigen Lohn- und Gehaltsansprüchen bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Umwandlung solcher Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet.
Soweit die Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann eine Entgeltumwandlung rechtssicher nur vorgenommen werden, wenn ein Tarifvertrag, wie beispielsweise der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung in der hessischen Metall- und Elektroindustrie, die Entgeltumwandlung zulässt.