Nachbindung

Im System des deutschen Tarifrechts ist die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers oder Beschäftigten grundsätzlich an die Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei geknüpft. Eine mitgliedschaftlich bedingte Tarifbindung endet damit grundsätzlich im Zeitpunkt der Beendigung der Verbandsmitgliedschaft. Ausnahme: § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG). Danach bleibt die Tarifbindung trotz Beendigung der Mitgliedschaft solange bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Der Tarifvertrag endet in diesem Sinne im Falle der Befristung durch Zeitablauf oder im Falle einer unbefristeten Ausgestaltung durch Kündigung (Ablauf der Kündigungsfrist) bzw. wenn die Tarifvertragsparteien ihn einvernehmlich ändern.

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