Nachwirkung

Gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies wird Nachwirkung genannt.

Nach dem zeitlichen Ablauf eines befristeten Tarifvertrages oder nach Beendigung infolge Kündigung sollen die Normen eines Tarifvertrages zunächst weitergelten, damit die Schutz- und Ordnungsfunktion des Tarifvertrages vorläufig erhalten bleibt.

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