Tariffähigkeit
Hierunter wird die Kompetenz, wirksam Tarifverträge abzuschließen, verstanden. Sie obliegt den Arbeitgeberverbänden, einzelnen Arbeitgebern, Handwerksinnungen, Innungsverbänden und den Gewerkschaften.
Bei den Arbeitgeberverbänden ergibt sich die Tariffähigkeit aus der Satzung.