Urabstimmung
Hierunter versteht man die gewerkschaftsinterne Abstimmung darüber, ob Arbeitsniederlegungen als Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen angewandt werden. I.d.R. passiert dies nach dem Scheitern von Tarifverhandlungen nach Ablauf der Friedenspflicht. Die Urabstimmung ist gesetzlich nicht geregelt, die Modalitäten ergeben sich aus den Satzungen der jeweiligen Gewerkschaften.
Die Urabstimmung selbst bedeutet noch nicht den Beginn des Streiks, sie stellt nur die interne Ermächtigung für den Gewerkschaftsvorstand dar, zum Streik aufzurufen. Der Vorstand ist an ein positives Votum jedoch nicht gebunden.
Üblicherweise ist nach Abschluss einer Tarifvereinbarung zur Beendigung eines Arbeitskampfes in den Satzungen wiederum eine Urabstimmung vorgesehen.