BEZIRKSGRUPPE

Mittelhessen

Rechtstipp März 2025

Praxistipps zum Kündigungsausspruch

Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, welche erfüllt ist, wenn die Kündigung eigenhändig unterschrieben wird. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, stellen sich in der Praxis regemäßig insbesondere die Fragen, wer kündigungsberechtigt ist und daher die Kündigung unterzeichnen muss, wie unterzeichnet werden sollte und ob dabei die Abkürzungen „i.A.“ (im Auftrag) und „i.V.“ (in Vollmacht) verwendet werden sollten?

Kündigungsberechtigung kraft Gesetzes, Position oder Bevollmächtigung

Die Kündigungsberechtigung kann sich bereits aus dem Gesetz ergeben. So sind etwa Geschäftsführer einer GmbH, Mitglieder des Vorstandes einer AG, Gesellschafter einer oHG und sowie Prokuristen durch das Gesetz mit der Berechtigung ausgestattet, Kündigungen auszusprechen. Hierbei ist stets zu prüfen, ob diese Personen die Kündigung allein unterzeichnen darf, oder nur zusammen mit weiteren Personen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich beispielsweise ein Blick in das Handelsregister, um eine etwaige Allein- oder Gesamtvertretungsberechtigung zu prüfen.

Abgesehen von der Kündigungsberechtigung kraft Gesetzes kann auch aus einer bestimmten Position innerhalb des Unternehmens eine Kündigungsberechtigung folgen. Dies betrifft insbesondere die Personalleiter. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass die Funktion dem Personalleiter intern übertragen werden muss, der Personalleiter im Falle von mehreren Standorten oder Betrieben des Unternehmens jeweils zuständig ist und die Arbeitnehmer Kenntnis davon haben, wer diese Position ausübt. Ist dies der Fall, muss der einzelne Arbeitnehmer von einer Bevollmächtigung zu dem alleinigen Ausspruch der Kündigung ausgehen (vgl. BAG Urteil vom 25.09.2014, 2 AZR 567/13).

Zuletzt kann sich die Kündigungsberechtigung auch aus einer Bevollmächtigung ergeben. Diese Möglichkeit kann insbesondere Personalreferenten und Abteilungsleiter betreffen. Im Falle einer Kündigung durch einen Bevollmächtigten sollte der Kündigung stets eine Originalvollmacht beigefügt werden. Nicht ausreichend ist das Beifügen einer Kopie, einer beglaubigten Abschrift oder eines eingescannten Dokumentes.

Risiko der Zurückweisung durch Bekanntmachung der Vollmacht vermeiden

Gemäß § 174 S. 1 BGB ist die Kündigung unwirksam, wenn keine der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt wird und der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich – regelmäßig nimmt die Rechtsprechung hier einen Zeitraum von einer Woche an – zurückweist.
Die Zurückweisung ist jedoch in den Fällen nicht möglich, in denen der Arbeitnehmer Kenntnis von der Bevollmächtigung hat. Diese Ausnahme kann sich der Arbeitgeber zu Nutzen machen und die Berechtigung zur Kündigung offenkundig erkennbar machen, um den Aufwand des Beifügens einer Originalvollmacht zu vermeiden.

Eine Möglichkeit ist eine Bekanntmachung im Arbeitsvertrag. Hierzu muss die konkrete Person mit ihrem Namen und der Position im Arbeitsvertrag bezeichnet werden. Bei einer Neubesetzung der relevanten Positionen ist jedoch eine wechselnde Anpassung der betreffenden Arbeitsverträge erforderlich.

Eine weitere Möglichkeit ist die Bekanntmachung durch Aushang am Schwarzen Brett oder im Intranet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber diesen Weg üblicherweise für wichtige Mitteilungen an die Arbeitnehmer nutzt und diese wissen, dass sie sich dort die für sie wichtigen Informationen über ihr Vertragsverhältnis beschaffen können.

Die richtige Unterschrift unter der Kündigungserklärung

Der Zusatz „i.A.“ (im Auftrag) bedeutet, dass der Unterzeichner eine Handlung für einen anderen vornimmt und keine eigene Erklärung abgibt. Mit diesem Zusatz überbringt der Unterzeichner damit als „Bote“ eine fremde Kündigungserklärung. Da das Gesetz gem. § 126 Abs. 1 BGB die Schriftform jedoch nur als erfüllt ansieht, wenn die Urkunde von dem Aussteller und damit dem Kündigungsberechtigten eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, genügt eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.“ regelmäßig nicht, um die gesetzliche Schriftform zu erfüllen und birgt das Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung.

Für Geschäftsführer, Prokuristen und Personalleiter gilt daher: Unterschreiben Sie lediglich mit Ihrem Namen und fügen Sie der Unterschrift Ihren Titel bzw. Ihre Position hinzu. Vermeiden Sie eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.V.“. Denn hier besteht das Risiko der Zurückweisung gemäß § 174 BGB. Für alle sonstigen Bevollmächtigten gilt: Unterschreiben Sie immer mit dem Zusatz „i.V.“ vor Ihrem Namen und fügen Sie der Kündigung eine Originalvollmacht bei, auf. Unabhängig von Ihrer Position sollte eine Unterschrift mit dem Zusatz „i.A.“ nicht verwendet werden.

Praxistipp

Vor dem Ausspruch der Kündigung muss genau geprüft werden, ob die vorgesehene unterzeichnende Person kündigungsberechtigt ist. Es sollte in jedem Fall vermieden werden, dass die Kündigung mangels Nachweises einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zurückgewiesen und damit unwirksam wird. Auch sollte auf die richtige Verwendung des Zusatzes „i.V.“ geachtet werden. Der Zusatz „i.A.“ sollte vermieden werden.

Sollten Sie Fragen zu dem formwirksamen Ausspruch einer Kündigung haben, wenden Sie sich gerne an unsere Rechtsabteilung. Unsere Juristen und Juristinnen unterstützen Sie gerne.

RAin Kim Aileen Skerjanc

Rechtsanwältin

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