Letztlich kam es für das Gericht darauf nicht an. Das Gericht legte den Fokus vielmehr darauf, ob ein solcher Sachverhalt den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen könnte oder nicht, wobei das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hervorhob. Das Gericht stellte klar, dass es nicht direkt des Abbruchs der Arbeitsbeziehung bedurfte, um dem Verkäufer den gewünschten Umgang mit der ausrangierten Ware zu verdeutlichen bzw. Unklarheiten diesbezüglich auszuräumen. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich lediglich „um trostlose Überbleibsel von Weihnachtsmännern des Vorjahres“ gehandelt habe. „Eine Zurechtweisung des Klägers – und äußerstenfalls eine diesbezügliche Abmahnung“ hätten dafür „allemal genügt“. Dies gelte in Anbetracht der langen Betriebszugehörigkeit des Verkäufers umso mehr.
In seiner Begründung wies das Gericht auf die notwendige „Abwägung aller Umstände des Einzelfalls“ hin. Die Frage, ob ein gewisses Verhalten für die Verhältnismäßigkeit einer Kündigung ausreicht, hänge „von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung“ ab. Der Arbeitgeber habe seine Pflicht zur Abwägung der Einzelfallumstände verkannt und sich „rechtsirrig auf der sicheren Seite“ gewähnt.
Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung für unwirksam und verurteilte den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Verkäufers.
Das Urteil zeigt einmal mehr: Gerade bei kleineren Vorfällen, wie dem Verzehr eine Schokoladen-Weihnachtsmannes, muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die Kündigung war hier völlig unverhältnismäßig – eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.
Arbeitsgericht Berlin, Urt. v. 09.03.2007, 28 Ca 1174/07