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Mehrarbeit
von 48 Stunden pro Woche (§ 3 ArbZG) überschritten wird. Mitgliederlogin Mehrarbeit Mehrarbeit nach … von 48 Stunden pro Woche (§ 3 ArbZG) überschritten wird. Mehrarbeit im tariflichen Sinn (
Arbeitsrecht für Startups
Eingreifens des Kündigungsschutzes sogar bereits überschritten ist, ist die Zahl „Fünf“. Dies ist nämlich die
Ausgleichszeitraum
im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (gesetzlicher Ausgleichszeitraum).